Ausbildung

Bestattungsfachkraft – Eine neue Zeitrechnung bricht an

Mit der neuen Ausbildungsordnung zur Bestattungsfachkraft ist im Bestattungsgewerbe eine neue Zeitrechnung angebrochen. Mit der nach einer Erprobungsphase zum 1.8.2007 endgültig in Kraft getretenen Verordnung über die Berufsausbildung zur Bestattungsfachkraft haben die Bestattungsunternehmen in Deutschland erstmals eine eigenständige, qualitativ hochwertige, moderne und den gesamten Tätigkeitsbereich des Bestatters umfassende Ausbildungsordnung erhalten.

Diese Verordnung steht am Ende einer Entwicklung, die durch das Bestreben gekennzeichnet war, den Berufsnachwuchs gezielt zu fördern und ,Qualität‘ als oberste Maxime in der Aus- und Fortbildung des Bestattungsgewerbes zu definieren. Schlaglichtartig seien hier nur die Fortbildungsregelungen genannt, die in den letzten Jahren initiiert und etabliert wurden: „Geprüfte/r Bestatter/in“, „Bestattermeister/in“, „Geprüfte/r Thanatopraktiker/in“, „Bestatter/in im Notfalleinsatz“, „Geprüfte/r Kremationstechniker/in“, „Zertifizierte/r Kremationsassistent/in, „Geprüfte/r Kundenberater/in Friedhofsservice“. Mit der Bestattungsfachkraft ist die ,Lücke‘ in der Ausbildungsphase geschlossen, so dass das Bestattungsgewerbe zu Recht und durchaus selbstbewusst darauf hinweisen kann, dass es eine passgenaue und aufeinander aufbauende Aus- und Fortbildungsstruktur geschaffen hat, wie wir sie nur in quantitativ starken Handwerken und wenigen Industrieberufen vorfinden.[/spalte]

Rechtliche Voraussetzungen der Betriebe

Die (wahrlich nicht einfache) Konzipierung einer Ausbildungsordnung im Konsens der Sozialpartner und in Übereinkunft mit den zuständigen Bundesministerien ist jedoch nur die eine Seite der Medaille. Die andere Seite besteht in der Frage, welche rechtlichen Voraussetzungen Betriebe mitbringen müssen, die in die Ausbildung einsteigen wollen.

Ausbilden können:
a) Wer die Meisterprüfung (Bestatter- bzw. Tischlermeister) absolviert hat, kann ausbilden.
b) Wer die bestandene Gesellen- bzw. Abschlussprüfung (Bestattungsfachkraft bzw. (fach-) geprüfter Bestatter) und eine angemessene Zeit der Berufspraxis (mind. 2 Jahre) und berufs- und arbeitspädagogische (ADA) Kenntnisse nachweisen kann, kann ausbilden.
Wer diese Kenntnisse nicht nachweisen kann, kann nur mit einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen HWK ausbilden.
Quelle: https://www.bestatter.de/aus-und-fortbildung/bestattungsfachkraft/